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BGH, 04.06.1958 - IV ZB 102/58 |
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- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
Auszug aus BGH, 04.06.1958 - IV ZB 102/58
Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat, sofern deren Begriff nicht verkannt ist, der Revisionsrichter nicht nachzuprüfen (vgl. insbesondere BGHZ 10, 14, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] und die Entscheidung vom 11.1.1957 - IV ZR 295/56 -, in der ausdrücklich ausgesprochen worden ist, daß lediglich der Tatrichter in einem solchen Falle zu beurteilen hat, ob in dem Unterlassen jeder Prüfung des von einem Dritten ausgefüllten Antragsformulars eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen ist). - BGH, 11.01.1957 - IV ZR 295/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.06.1958 - IV ZB 102/58
Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat, sofern deren Begriff nicht verkannt ist, der Revisionsrichter nicht nachzuprüfen (vgl. insbesondere BGHZ 10, 14, 17 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] und die Entscheidung vom 11.1.1957 - IV ZR 295/56 -, in der ausdrücklich ausgesprochen worden ist, daß lediglich der Tatrichter in einem solchen Falle zu beurteilen hat, ob in dem Unterlassen jeder Prüfung des von einem Dritten ausgefüllten Antragsformulars eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen ist).